AGBs

1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle zwischen der „aldacon Gesellschaft für
Immobilienvermittlung und Consulting mbH“ (nachfolgend als Makler bezeichnet) und
allen Auftraggebern (nachfolgend als Kunde bezeichnet) geschlossenen Maklerverträge
gleich ob Verkaufs-/Kaufaufträge oder Vermietungsaufträge. Sofern Klauseln nur
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder Kaufleuten gelten, ist dies in der
jeweiligen Klausel deutlich gemacht.

2. Maklerauftrag/Alleinauftrag/Laufzeit/ Einschaltung Dritter
Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Maklervertrages keine Dritten mit der
Vermittlung zu beauftragen bzw. zu betrauen. Wenn nichts Anderes vereinbart ist,
beträgt die feste Laufzeit des Alleinauftrags 12 Monate. Der Makler ist berechtigt,
weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten. Bei einem normalen
Maklerauftrag ist es dem Kunden gestattet weitere Makler mit der Vermarktung seiner
Immobilie zu beauftragen.

3. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den Käufer oder
Mieter tätig werden; gesetzliche Ausschlusstatbestände ausgenommen.

4. Anspruchsentstehung/Fälligkeit
Der Provisionsanspruch entsteht für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder
Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden
jeweils auch Hauptvertrag genannt) betreffend die Immobilie. Das Honorar wird bei
Vertragsabschluss des Hauptvertrages fällig.

5. Vergütungshöhe
Das Honorar richtet sich – soweit nicht anders vereinbart ist – je nach Lage der
Immobilie und der ortsüblichen Maklerprovisionen. Für Unternehmer ist die
Aufrechnung gegen fällige Provisionsforderungen ausgeschlossen, ausgenommen
rechtskräftig festgestellte oder vom Makler schriftlich anerkannte Forderungen. Gleiches
gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmer.

6. Pflichten des Kunden
Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch,
Bauakten sowie alle weiteren behördlichen Akten und überträgt ihm seine ihm
gegenüber einem WEG-Verwalter zustehenden Informations- und Einsichtsrechte.
Dem beauftragenden Eigentümer ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des
Makleralleinauftrages selbst aktiv im Internet und/oder Zeitungsannoncen anzubieten;
er darf jedoch den Hauptvertrag stets auch abschließen, wenn er einen Vertragspartner
ohne Zutun des Maklers findet.
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise, die der Kunde von dem
Makler erhält, sind ausschließlich zur Eigennutzung bestimmt. Ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, derlei Informationen
und Nachweise an Dritte weiter zu geben.
Ist dem Kunden die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits anderweitig
bekannt gewesen, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
beweisen. Der Kunde ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der
beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt
worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Der Makler ist
zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern,
Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.

7. Aufwendungsersatzanspruch des Maklers
Wenn der Kunde während der Laufzeit des Alleinauftrages den Abschluss des
Hauptvertrages nicht mehr wünscht oder dessen Zustandekommen verhindert oder
treuwidrig erschwert, verpflichtet sich der Kunde dem Makler gegenüber zum Ersatz der
tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen des Maklers.

8. Haftungsausschluss
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Maklers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Die von dem Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf den Angaben
des Verkäufers bzw. eines vom Verkäufer beauftragten Dritten und werden vom Makler
nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Der Makler übernimmt keinerlei Gewähr für die
Richtigkeit der Objektangaben.

9. Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie
schriftlich getroffen werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute ist Erfüllungsort für alle aus dem
Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und zugleich
Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle
der Unwirksamkeit des Teils einer Regelung. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist
durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der
Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht
zuwiderläuft.